Allgemeine Geschäftsbedingungen für in Deutschland ansässige Kunden
I. Geltung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen
1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für den gegenwärtigen und alle folgenden Verträge mit den Kunden der Firma Microplex Printware AG nachfolgend bezeichnet als Microplex, die ab dem 1. Dezember 2015 abge-schlossen werden und überwiegend die Lieferung von Waren und/oder Software an den Kunden zum Gegenstand haben. Von Microplex zusätzlich übernom-mene Pflichten berühren nicht die Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
2. Von den Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder gesetzlichen Bestimmungen ab-weichende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten MICROPLEX nicht, auch wenn Microplex nicht widerspricht oder vorbehaltlos Leistungen erbringt oder Leistungen des Kunden annimmt.
II. Abschluss des Vertrages
1. Der Kunde ist vor Vertragsabschluss zu einem schriftlichen Hinweis an Microplex verpflichtet, wenn die zu liefernde Ware für Nutzungen abweichend von den in den technischen Dokumentationen von Microplex beschriebenen Einsatzzwecken vorgesehen ist, nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll oder der Kunde von einer bestimmten Verwendungseignung ausgeht oder seine Beschaffenheitserwartungen auf öffentliche Äußerungen, Werbeaussagen oder sonstige Umstände außerhalb des konkreten Vertragsabschlusses stützt, die zu liefernde Ware unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umwelt-Risiko darstellenden oder eine erhöhte Be-anspruchung erfordernden Bedingungen eingesetzt wird, mit dem Vertrag atypische Schadensmöglichkeiten oder ungewöhnliche, Schadenshöhen verbunden sein können, die dem Kunden bekannt sind oder be-kannt sein müssten oder die zu liefernde Ware außerhalb Deutschlands verwendet oder an außerhalb Deutschlands ansässige Abnehmer des Kunden geliefert werden soll.
2. Bestellungen des Kunden sind schriftlich abzufassen. Weicht die Bestellung des Kunden von den Vorschlägen oder dem Angebot von Microplex ab, wird der Kunde die Abweichungen als solche besonders hervorheben.
3. Sämtliche, insbesondere auch durch Mitarbeiter von Microplex aufgenommene Bestellungen werden ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Microplex wirksam. Microplex kann die schriftliche Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von vierzehn (14) Kalendertagen, nachdem die Bestellung des Kunden bei Microplex eingegangen ist, abgeben.
4. Die schriftliche Auftragsbestätigung von Microplex ist rechtzeitig zugegangen, wenn sie innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach ihrem Ausstellungsdatum bei dem Kunden eingeht. Der Kunde wird Microplex unverzüglich schriftlich informieren, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung verspätet eingeht.
5. Die schriftliche Auftragsbestätigung von Microplex ist für den Umfang des Vertragsinhaltes maßgebend und bewirkt einen Vertragsschluss auch dann, wenn sie abgesehen von Art der Ware, Preis und Liefermenge sonst wie, namentlich auch im Hinblick auf die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, von den Erklärungen des Kunden abweicht. Der Vertrag kommt nur dann nicht zustande, wenn der Kunde schriftlich rügt, dass die Auftragsbestätigung von Microplex nicht in jeder Hinsicht den Erklärungen des Kunden entspricht, die Abweichungen schriftlich spezifiziert und die Rüge kurzfristig, spätestens sieben (7) Kalendertage, nachdem die schriftliche Auftragsbestätigung bei dem Kunden zugegangen ist, bei Microplex eingeht.
6. Besondere Wünsche des Kunden, namentlich besondere Verwendungs- sowie Beschaffenheitserwartungen des Kunden, Garantien oder sonstige Zusicherungen im Hinblick auf die Ware oder die Durchführung des Vertrages sowie in elektroni-scher oder gedruckter Form von dem Kunden gewünschte Leistungserklärungen, Gebrauchsanleitungen oder Sicherheitsinformationen bedürfen daher in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Microplex.
III. Pflichten von Microplex
1. Microplex hat die in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichnete Ware zu liefern und das Eigentum zu übertragen. Microplex ist nicht zu Leistungen verpflichtet, die nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Microplex oder in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen aufgeführt sind; namentlich ist Microplex aufgrund des Vertrages nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich schrift-lich vereinbarte Unterlagen herauszugeben oder Informationen zu erteilen oder Zubehör zu liefern, die Kompatibilität zu Leistungen oder Produkten anderer Leis-tender herzustellen oder den Kunden zu beraten.
2. Microplex ist aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag allein dem Kunden gegenüber verpflichtet. Die Empfangszuständigkeit des Kunden bleibt auch bestehen, wenn er Ansprüche an Dritte abtritt.
3. Microplex ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer II. 1. und II. 5. sowie unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen hinsichtlich Art, Menge und Qualität, ansonsten Ware mittlerer Art und Güte zu liefern. Kann die zu liefernde Ware nicht in dem bei Vertragsschluss angebotenen Zustand geliefert werden, weil technische Verbesserungen an Serienprodukten vorgenommen wurden, ist Microplex zur Lieferung der verbesserten Version berechtigt.
4. Microplex hat die Ware zur vereinbarten Lieferzeit EXW (Incoterms 2010) an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Lieferanschrift und – soweit eine solche nicht bezeichnet ist – an der Niederlassung in D-26316 Varel in der bei Microplex üblichen Verpackung zur Abholung durch den Kunden zur Verfügung zu stellen. Zu einer Benachrichtigung des Kunden über die Verfügbar-keit der Ware ist Microplex nicht verpflichtet.
5. Vereinbarte Lieferfristen bzw. Liefertermine haben zur Voraussetzung, dass der Kunde zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben rechtzeitig beibringt, Anzahlungen vereinbarungsgemäß leistet und alle sonstigen ihm oblie-genden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt. Im Übrigen beginnen vereinbarte Liefer-fristen mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung von Microplex.
6. Microplex ist berechtigt, vertragliche Pflichten nach dem vorgesehenen Ter-min zu erfüllen, wenn der Kunde von der Terminüberschreitung informiert und ihm ein Zeitraum für die Nacherfüllung mitgeteilt wird. Microplex ist unter diesen Vo-raussetzungen auch zu mehreren Nacherfüllungsversuchen berechtigt. Der Kunde kann der angekündigten Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist widerspre-chen, wenn die Nacherfüllung unzumutbar ist. Microplex erstattet die als Folge der Terminüberschreitung nachweislich notwendigen Mehraufwendungen des Kunden, soweit Microplex nach den Regelungen in Ziffer VII. für Schäden ein-zustehen hat.
7. Unabhängig davon, ob eine Beförderung durch MICROPLEX, durch den Kunden oder durch Dritte erfolgt, geht die Gefahr auch bei nicht eindeutiger Kennzeich-nung der Ware auf den Kunden über, sobald die Ware dem Kunden nach Maßgabe der Regelung in Ziffer III.-4. zur Verfügung gestellt worden ist.
8. Microplex ist nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich vereinbarte Bescheinigungen oder Zertifikate beizubringen oder sonstige Dokumente zu besorgen, und in keinem Fall für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die mit dem Inverkehrbringen der Ware außerhalb Deutschlands verbunden sind.
9. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist Microplex zur Einrede der Unsicherheit nach § 321 BGB berechtigt, solange aus Sicht von Microplex die Besorgnis besteht, der Kunde werde seinen Pflichten ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß nachkommen. Anstelle der Einrede kann Microplex künftige, auch bereits bestätigte Lieferungen davon abhängig machen, dass der Kunde Vo-rauskasse leistet. Microplex ist nicht zur Fortsetzung der Leistungen verpflich-tet, solange und soweit von dem Kunden zur Abwendung der Einrede erbrachte Leistungen keine angemessene Sicherheit bieten oder anfechtbar sein könnten.
IV. Pflichten des Kunden
1. Ungeachtet weitergehender Pflichten des Kunden zur Zahlungssicherung oder Zahlungsvorbereitung ist der Kaufpreis zu dem in der schriftlichen Auftragsbestäti-gung bezeichneten Termin und – soweit ein solcher nicht bezeichnet ist – mit Ertei-lung der Rechnung zur Zahlung fällig und von dem Kunden zu zahlen. Einge-räumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines recht-fertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber Microplex oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutref-fende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat oder wenn die von einem Kreditversicherer zugesagte Deckung aus von Microplex nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird.
2. Mit dem vereinbarten Kaufpreis sind die Microplex obliegenden Leistungen einschließlich der bei Microplex üblichen Verpackung abgegolten. Die gesetzli-che Umsatzsteuer wird gesondert berechnet und ist von dem Kunden zusätzlich zu entrichten.
3. Skontozusagen sind in jedem Einzelfall in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Microplex auszuweisen und gelten nur unter der Bedingung fristgerechter und vollständiger Zahlung sämtlicher Forderungen von Microplex gegen den Kunden.
4. Die Zahlungen sind in EURO ohne Abzug und spesen- und kostenfrei über eines der von Microplex bezeichneten Bankinstitute zu überweisen. Für die Rechtzei-tigkeit der Zahlung ist die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Bankkonto maßgeblich.
5. Microplex kann eingehende Zahlungen ungeachtet gerichtlicher Zuständigkeiten nach freiem Ermessen auf die zur Zeit der Zahlung gegen den Kunden kraft ei-genen oder abgetretenen Rechts bestehenden Ansprüche verrechnen.
6. Gesetzliche Rechte des Kunden zur Aufrechnung gegen die Ansprüche von Microplex werden ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch aus eigenem Recht des Kunden begründet, fällig und entweder rechtskräftig festge-stellt oder unbestritten ist. § 215 BGB findet keine Anwendung.
7. Gesetzliche Rechte des Kunden zur Zurückhaltung der Zahlung oder der Abnahme der Ware, zur Aussetzung ihm sonst obliegender Pflichten und zur Erhebung von Einreden oder Widerklagen werden ausgeschlossen, es sei denn, dass Microplex aus demselben Vertragsverhältnis fällige Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung des Kunden wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat oder der Gegenanspruch aus eigenem Recht des Kunden begrün-det, fällig und entweder rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. § 215 BGB findet keine Anwendung.
8. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware abzunehmen und alle ihm aufgrund des Ver-trages, dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, der Regeln der ICC für die Aus-legung der vereinbarten Klausel der Incoterms® 2010 und aufgrund gesetzlicher Bestimmungen obliegenden Pflichten zu erfüllen.
9. Der Kunde wird in Bezug auf die von Microplex bezogene Ware keine Geschäf-te eingehen oder durchführen, die nach den maßgeblichen Vorschriften insbeson-dere des Außenhandelsrechts unter Einschluss des US-amerikanischen Export-kontrollrechts verboten sind. Soweit der Kunde nicht sicher ist, dass ein solcher Verbotstatbestand nicht gegeben ist, wird der Kunde schriftlich eine Abstimmung mit Microplex suchen.
V. Mangelhafte Ware
1. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verant-wortlichkeit des Verkäufers ist die Ware sachmangelhaft, wenn der Kunde nach-weist, dass die Ware unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffern II. 1., II. 5. oder III. zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs spürbar von der in der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Art, Menge, Beschaffenheit oder Verwendungs-eignung oder mangels ausdrücklicher Vereinbarung spürbar von der in Deutsch-land üblichen Beschaffenheit abweicht oder ersichtlich nicht für die in Deutschland gewöhnliche Verwendung geeignet ist.
2. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwort-lichkeit des Verkäufers ist die Ware rechtsmangelhaft, wenn der Kunde nachweist, dass die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges nicht frei von in Deutschland durchsetzbaren Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Erfordernisse begründen auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum beruhende Rechte oder Ansprüche Dritter einen Rechtsmangel nur, soweit die Rechte in Deutschland registriert, veröffentlicht und bestandskräftig sind und den vertragsgemäßen Gebrauch der Ware in Deutschland ausschließen.
3. Soweit die schriftliche Auftragsbestätigung von Microplex nicht ausdrücklich ei-ne gegenteilige Aussage trifft, ist Microplex insbesondere nicht dafür verant-wortlich, dass die Ware für eine andere als die gewöhnliche Verwendung geeignet ist, von der üblichen Beschaffenheit abweichende weitergehende Erwartungen des Kunden erfüllt oder außerhalb Deutschlands frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter ist.
4. Von dem Kunden gewünschte Garantien oder Zusicherungen müssen auch im Falle von Folgegeschäften stets in der schriftlichen Auftragsbestätigung als solche besonders ausgewiesen sein. Insbesondere schlagwortartige Bezeichnungen, die Bezugnahme auf allgemein anerkannte Normen, die Verwen-dung von Waren- oder Gütezeichen oder die Vorlage von Mustern oder Proben begründen für sich allein nicht die Übernahme einer Garantie oder Zusicherung.
5. Der Kunde ist gegenüber Microplex verpflichtet, jede einzelne Lieferung bei Abnahme, unabhängig von einer Umleitung oder Weiterversendung, unverzüglich und in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art, auf die Einhaltung der für die Ware geltenden pro-duktrechtlichen Vorschriften und im Übrigen nach Maßgabe der gesetzlichen Vor-schriften zu untersuchen.
6. Ohne Verzicht auf die gesetzliche Obliegenheit des Kunden zur unverzüglichen Anzeige, ist der Kunde gegenüber Microplex verpflichtet, jeden Sach- oder Rechtsmangel bei neuen Waren spätestens innerhalb von einem (1) Jahr und bei gebrauchten Waren spätestens innerhalb von sechs (6) Monaten, nachdem ihm die Ware tatsächlich übergeben wurde, anzuzeigen.
7. Nach ordnungsgemäßer Anzeige gem. Ziffer V.-6. kann der Kunde die in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehenen Rechtsbehelfe geltend machen. Vorbehaltlich anders lautender, schriftlich bestätigter Zusagen von Microplex bestehen wegen Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Ware keine wei-tergehenden Ansprüche des Kunden oder Ansprüche nicht vertraglicher Art.
8. Dem Kunden stehen keine Rechtsbehelfe wegen Lieferung mangelhafter Ware zu, soweit er für Beschaffenheiten oder Verwendungseignungen der Ware einzustehen hat, die nicht Gegenstand der mit Microplex getroffenen Vereinbarungen sind, oder soweit der Kunde in den Geschäftsbeziehungen mit seinen Abnehmern bei Geltung der gesetzlich einschlägigen Vorschriften nicht für die Lieferung mangelhafter Ware einstehen müsste.
9. Soweit dem Kunden nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedin-gungen Rechtsbehelfe wegen Lieferung mangelhafter Ware zustehen, ist er be-rechtigt, innerhalb angemessener Frist nach Mitteilung eines Mangels nach Maß-gabe der gesetzlichen Vorschriften von Microplex Nacherfüllung zu verlangen. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist die nach Ziffer III.-4. maßgebliche Lieferan-schrift.
10. Die Einschaltung Dritter zur Behebung von Mängeln bedarf grundsätzlich der Zu-stimmung von Microplex.
11. Für den Fall, dass die Nacherfüllung als unwirtschaftlich abgelehnt wird, endgültig misslingt, nicht möglich ist oder nicht innerhalb angemessener Zeit vorgenommen wird, ist der Kunde ungeachtet sonstiger, in diesen Allgemeinen Verkaufsbedin-gungen vorgesehener Rechtsbehelfe nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, den Preis zu mindern oder nach Fristsetzung und Ablehnungs-androhung binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Fristablauf von dem Vertrag zurückzutreten. Microplex ist ungeachtet der Rechtsbehelfe des Kunden stets berechtigt, nach der Regelung in Ziffer III. 6. mangelhafte Ware nachzu-bessern oder Ersatz zu liefern.
VI. Rücktritt
1. Neben der Regelung in Ziffer V. 11. ist der Kunde unter Beachtung der maßgebli-chen gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt berechtigt, wenn die Microplex obliegenden Leistungen unmöglich geworden sind, Microplex mit der Erfüllung vertraglicher Hauptpflichten in Verzug geraten ist oder durch diesen Vertrag begründete Pflichten sonst wie wesentlich verletzt hat und der Verzug oder die Pflichtverletzung von Microplex gemäß Ziffer VII. 1. b) zu vertreten ist. Zur Herbeiführung des Verzuges bedarf es ohne Verzicht auf weitergehende gesetzli-che Erfordernisse stets, auch im Falle kalendermäßig bestimmter Leistungszeit ei-ner gesonderten, nach Fälligkeit unmittelbar an Microplex gerichteten schriftli-chen Aufforderung, die Leistungshandlung binnen angemessener Frist vorzuneh-men.
2. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist Microplex berechtigt, ersatzlos von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die Durchführung des Vertrages gesetzlich verboten ist oder wird, wenn der Kunde der Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen widerspricht, wenn die besonderen Bestimmungen des Ver-brauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) zur Anwendung kommen, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung von Microplex aus nicht von Microplex zu vertretenden Gründen später als vierzehn (14) Kalendertage nach ihrem Ausstellungsdatum bei dem Kunden eingeht, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber Microplex oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit macht, wenn die von einem Kreditversicherer zugesagte Deckung aus von Microplex nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird, wenn Microplex unverschuldet selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird oder wenn Microplex die Erfüllung ihrer Leistungs-verpflichtungen aus sonstigen Gründen nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die unter Berücksichtigung der eigenen und der bei Vertragsschluss erkennbaren berech-tigten Belange des Kunden sowie insbesondere der vereinbarten Gegenleistung zumutbar sind.
VII. Schadensersatz
1. Ausgenommen die Haftung
– nach dem Produkthaftungsgesetz,
– wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels,
– wegen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder
– für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
ist Microplex wegen der Verletzung von Pflichten, die aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag und/oder den mit dem Kunden geführten Vertragsverhand-lungen resultieren, ohne Verzicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu Schadensersatzleistungen ver-pflichtet:
a) Der Kunde ist in erster Linie nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer III.-6. zur Wahrnehmung von Nacherfüllungsangeboten bzw. nach Maßgabe der Rege-lungen in Ziffer V. und VI. zur Wahrnehmung der dort geregelten Rechtsbehelfe verpflichtet und kann Schadensersatz nur wegen verbleibender Nachteile, in kei-nem Fall jedoch anstelle anderer Rechtsbehelfe verlangen.
b) Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Ver-antwortlichkeit haftet MICROPLEX nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung sonstiger dem Kunden ge-genüber obliegenden vertraglicher Pflichten.
c) Im Falle der Haftung ersetzt Microplex den nachgewiesenen Schaden des Kunden in dem Umfang, wie er im Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe für Microplex bei Vertragsschluss als Folge der Pflichtverletzung voraussehbar und für den Kunden nicht abwendbar war.
d) Schadensersatz statt der Leistung kann der Kunde ungeachtet der Einhal-tung der gesetzlichen und der in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorge-sehenen Bestimmungen nur verlangen, nachdem er innerhalb von zwei (2) Wochen nach Fälligkeit Microplex schriftlich die Ablehnung der Leistung angedroht und bei ausbleibender Leistung diese gegenüber Microplex innerhalb von einer (1) Woche nach Ablauf der Frist zur Leistung schriftlich endgültig abgelehnt hat.
2. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche von Microplex ist der Kunde gegenüber Microplex zu folgenden Schadenser-satzleistungen verpflichtet:
a) Im Falle des nicht rechtzeitigen Zahlungseingangs zahlt der Kunde die angemessenen Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgung, mindestens jedoch eine Pauschale von € 40,00 sowie Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank.
b) Vorbehaltlich des Nachweises des Kunden, dass ein Schaden nicht oder nur in deutlich geringerer Höhe entstanden ist, ist Microplex bei Abnahmeverzug oder vereinbartem, aber ausbleibendem Abruf der Ware durch den Kunden nach fristlosem Ablauf einer von Microplex gesetzten angemessenen Nachfrist be-rechtigt, ohne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 15 % des jeweili-gen Lieferwertes zu verlangen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, in den geschäftlichen Beziehungen mit seinen Abneh-mern seine Schadensersatzhaftung dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des rechtlich Möglichen sowie des in der Branche Üblichen zu beschränken.
4. § 348 HGB (Vertragsstrafe) findet keine Anwendung.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Ware bleibt Eigentum von Microplex bis zum vollständigen Aus-gleich aller, aus welchem Rechtsgrund auch immer entstandenen, einschließlich der erst künftig fällig werdenden Haupt- und Nebenforderungen von Microplex gegen den Kunden. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Kunde den Mitarbei-tern von Microplex zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware gewähren. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern sowie auf Anforderung von Microplex die Ware auf eigene Kosten getrennt zu lagern oder geeignet abzugrenzen, deutlich sichtbar als Eigentum von Microplex zu kennzeichnen und alle Maßnahmen zu treffen, die zu einer umfassenden Sicherstellung des Eigentumsvorbehalts geboten sind. Die gegen die Versicherungen erwachsenden Ansprüche tritt der Kunde hiermit si-cherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an Microplex ab; Microplex nimmt die Abtretung an.
3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Kunde Microplex umgehend schriftlich in Kenntnis setzen, wenn ein Dritter Ansprüche auf oder Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware bzw. an den nach den Regelungen zum Eigentumsvorbehalt an Microplex abgetretenen Forderungen geltend machen sollte, und Microplex unentgeltlich bei der Verfolgung seiner Interessen unterstützen. Erwirbt ein Dritter während des Bestehens des Eigentums-vorbehalts Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, werden die Ansprüche des Kunden gegen den Dritten mit allen Rechten hiermit unwiderruflich sicherungshalber an Microplex abgetreten; Microplex nimmt die Abtretung an.
4. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung und nur unter der Voraussetzung veräußern, dass er sich nicht in Zahlungsverzug befindet und die Zahlung des Abnehmers an den Kunden nicht vor dem Termin fällig wird, zu dem der Kunde den Preis an Microplex zu zahlen hat. Zu anderen Verfügungen (z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung usw.) ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde tritt die ihm aus der Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zustehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten hiermit sicherungs-halber, in voller Höhe und unwiderruflich an Microplex ab. Nimmt der Kunde die Forderungen aus einer Veräußerung in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, tritt er die sich nach der Saldierung ergebenden Kontokorrentforderungen hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwider-ruflich an Microplex ab. Microplex nimmt die Abtretungen an.
5. Der Kunde bleibt ermächtigt, an Microplex abgetretene Forderungen treuhän-derisch für Microplex einzuziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Forderungen an Dritte abzutreten. Der Kunde hat eingehende Zahlungen gesondert zu führen und ungeachtet weiterge-hender von Microplex eingeräumter Zahlungsziele unverzüglich an Microplex weiterzuleiten, bis die gesicherten Forderungen von Microplex vollständig ausgeglichen sind. Erfolgt die Zahlung durch Überweisung an das Kreditinstitut des Kunden, tritt der Kunde hiermit unwiderruflich die ihm hierdurch gegen sein Kreditinstitut zustehenden Forderungen an Microplex ab. Erhält der Kunde Wechsel zur Begleichung der Forderungen gegen Dritte, tritt er hiermit unwider-ruflich die ihm im Falle der Diskontierung des Wechsels gegen das Kreditinstitut zustehenden Forderungen an Microplex ab. Microplex nimmt die Ab-tretungen an.
6. Die Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt für Microplex als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass für Microplex hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die von Microplex gelieferte Ware mit anderen Gegenständen in der Weise vermischt, vermengt oder verbunden, dass das Eigentum von Microplex kraft Gesetzes erlischt, so überträgt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand auf Microplex und verwahrt ihn unentgeltlich und treuhänderisch für Microplex. Eine Verbindung der Ware mit Grund und Boden erfolgt nur vorübergehend.
7. Der Kunde wird im Bedarfsfalle nachfragen, in welchem Umfang die Ware noch ei-nem Eigentumsvorbehalt untersteht. Microplex ist nicht verpflichtet, auf Zahlun-gen hin unaufgefordert den Umfang des Eigentumsvorbehaltes zu quantifizieren. Befindet sich noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Gewahrsam des Kunden, wird Microplex auf Verlangen des Kunden Ware freigeben, soweit der Rechnungswert der Ware die Summe der offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt und an der Ware keine Absonderungs-rechte zugunsten von Microplex bestehen. Entsprechendes gilt, soweit an die Stelle der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Ansprüche gegen Dritte ge-treten sind und diese von Microplex im eigenen Namen geltend gemacht wer-den. Im Übrigen wird Microplex auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freige-ben, soweit der Marktpreis der Sicherheiten die Summe der gesicherten Forderun-gen um mehr als 50 % zuzüglich der bei der Verwertung anfallenden Umsatzsteuer übersteigt.
8. Wenn noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sich im Gewahrsam des Kunden befindet und die Eröffnung eines Insolvenzverfah-rens über das Vermögen des Kunden beantragt wird oder der Kunde ohne Darle-gung eines rechtfertigenden Grundes seinen Microplex oder Dritten gegenüber fälligen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann MICROPLEX dem Kunden das Recht zum Besitz entziehen und die Ware ohne Vertragsrücktritt herausverlangen. Microplex ist nicht berechtigt, die Herausgabe zu verlangen, soweit der Insolvenzverwalter sich für die Erfüllung des Vertrages entscheidet und der Preis bezahlt ist.
9. Im Falle des Vertragsrücktrittes, insbesondere wegen Zahlungsverzuges des Kun-den, ist Microplex berechtigt, die Ware freihändig zu veräußern und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Der Kunde ist ungeachtet sonstiger Microplex zuste-hender Rechte verpflichtet, an Microplex die Aufwendungen des Vertrags-abschlusses, der bisherigen Vertragsabwicklung und der Vertragsauflösung sowie die Kosten der Rückholung der Ware zu ersetzen und für jeden angefangenen Monat seit Gefahrübergang ein Nutzungsentgelt in Höhe von 5 % des Warenwer-tes zu zahlen.
IX. Sonstige Regelungen
1. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunter-schrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen, ohne dass der Ab-schluss der Erklärung besonders kenntlich zu machen ist.
2. Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden werden von Microplex im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes ver-arbeitet.
3. Der Kunde wird Microplex unverzüglich schriftlich informieren, wenn Behörden in weiterem Zusammenhang mit der Ware eingeschaltet oder tätig werden. Der Kunde wird zudem die gelieferte Ware weiter im Markt beobachten und Microplex unverzüglich schriftlich informieren, wenn eine Besorgnis besteht, dass durch die Ware Gefahren für Dritte entstehen könnten.
4. An von Microplex in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung ge-stellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen so-wie an Software behält sich Microplex alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know-how vor. Sie sind Dritten ge-genüber geheim zu halten und dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweili-gen Auftrages verwendet werden.
X. Allgemeine Vertragsgrundlagen
1. Der Lieferort ergibt sich aus der Regelung in III.-4. dieser Allgemeinen Verkaufs-bedingungen. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von Microplex mit dem Kunden ist D-26316 Varel. Diese Regelungen gelten auch, wenn Microplex für den Kunden Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind.
2. Für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen mit dem Kunden gelten ausschließlich deutsches Recht sowie die in Deutschland maßgeblichen Gebräuche.
3. Alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten aus oder im Zusammen-hang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehen ist, einschließlich deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflö-sung sowie Insolvenzstreitigkeiten werden nach der zur Zeit der Einreichung der Einleitungsanzeige geltenden Version der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter € 150.000 aus ei-nem Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Köln, die Spra-che deutsch. Wenn diese Schiedsabrede ungültig ist oder ungültig werden sollte, wird zur Entscheidung aller Streitigkeiten stattdessen die örtlich und international ausschließliche Zuständigkeit der für D-26316 Varel zuständigen Gerichte verein-bart. Microplex ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage zum Schiedsgericht und unabhängig von der Wirksamkeit der Schiedsabrede auch Klage vor dem für D-26316 Varel zuständigen Gericht, vor den Gerichten am Geschäftssitz des Kun-den oder anderen zuständigen staatlichen Gerichten zu erheben.
4. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teil-weise unwirksam sein oder werden, bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige Re-gelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.