Internationale Geschäftsbedingungen für nicht in Deutschland ansässige Kunden
I. Geltung der Internationalen Verkaufsbedingungen
1. Diese Internationalen Verkaufsbedingungen gelten für alle Kunden der Microplex Printware AG – nachfolgend Microplex genannt -, wenn der jeweilige Sitz des Kunden nicht in Deutschland ist. Für Kunden, die ihren Sitz in Deutschland haben, gelten die Allgemeinen Verkaufsbedingungen von Microplex, die auf Wunsch übersandt werden. Maßgeblich ist jeweils die Niederlassung, die den Vertrag im eigenen Namen abschließt.
2. Diese Internationalen Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen Microplex und Kunden abgeschlossenen Verträge gemäß Kapitel I. 1.
3. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten Microplex nicht, auch wenn Microplex ihnen nicht widerspricht oder wenn Microplex vorbehaltlos Leistungen erbringt oder Leistungen des Kunden annimmt.
II. Abschluss des Vertrages
1. Der Kunde ist vor Vertragsschluss zu einem schriftlichen Hinweis an Microplex verpflichtet, wenn die zu liefernde Ware nicht nur für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll oder unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umwelt-Risiko darstellenden oder eine erhöhte Beanspruchung erfordernden Bedingungen eingesetzt werden soll oder wenn mit dem Vertrag atypische Schadensmöglichkeiten oder ungewöhnliche Schadenshöhen verbunden sein können, die dem Kunden bekannt sind oder bekannt sein müssten.
2.Bestellungen des Auftraggebers sind schriftlich zu erteilen. Weicht die Bestellung des Kunden vom Vorschlag oder dem Angebot von Microplex ab, so wird der Kunde die Abweichungen als solche kenntlich machen.
3. Alle Bestellungen werden ausschließlich dann wirksam, wenn eine schriftliche Auftragsbestätigung von Microplex folgt. Die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware, ein sonstiges Verhalten von Microplex oder Schweigen seitens Microplex lassen den Kunden nicht von einem Vertragsschluss ausgehen. Microplex kann die schriftliche Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von vierzehn (14) Kalendertagen, nachdem die Bestellung des Kunden bei Microplex eingegangen ist, abgeben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Bestellung des Kunden unwiderruflich.
4. Die schriftliche Auftragsbestätigung von Microplex ist rechtzeitig zugegangen, wenn sie innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach ihrem Ausstellungsdatum bei dem Kunden eingeht. Der Kunde wird Microplex unverzüglich unterrichten, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung verspätet eingeht. Verlangt Microplex jedoch schriftlich eine Unterschrift des Kunden unter die Auftragsbestätigung von Microplex, so kommt der Vertrag nur zustande, wenn Microplex innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung eine vom Kunden rechtsgültig unterzeichnete Kopie der Auftragsbestätigung erhält.
5. Die schriftliche Auftragsbestätigung von Microplex ist für den Inhalt des Vertrages maßgebend und bewirkt dessen Zustandekommen auch dann, wenn sie – abgesehen vom Preis der Ware und der Liefermenge – nicht in jeder Hinsicht, insbesondere nicht unter ausschließlicher Geltung dieser Internationalen Verkaufsbedingungen, mit den Erklärungen des Kunden übereinstimmt. Besondere Wünsche des Kunden, namentlich Zusicherungen oder Garantien im Hinblick auf die Ware oder die Durchführung des Vertrages bedürfen daher in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Microplex. Der Vertrag kommt nur dann nicht zustande, wenn der Kunde schriftlich rügt, dass die Auftragsbestätigung von Microplex nicht vollständig mit den Erklärungen des Kunden übereinstimmt, der Kunde die Abweichungen schriftlich spezifiziert und die Rüge kurzfristig, spätestens sieben (7) Kalendertage, nach Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung beim Kunden bei Microplex eingeht.
6. Vom Kunden gefertigte Bestätigungen sind wirkungslos, ohne dass es eines Widerspruchs durch Microplex bedarf. Insbesondere begründen weder die tatsächliche Auslieferung der Ware noch ein sonstiges Verhalten von Microplex oder Schweigen von Microplex ein Vertrauen des Kunden auf die Richtigkeit seiner Bestätigung.
7. Die Mitarbeiter, Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von Microplex sind nicht befugt, von dem Erfordernis einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch Microplex abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen oder Garantien zu geben. Ob und inwieweit diese Personen berechtigt sind, Erklärungen mit Wirkung für oder gegen Microplex abzugeben oder entgegenzunehmen, bestimmt sich nach deutschem Recht.
III. Pflichten von Microplex
1. Vorbehaltlich einer Ausnahme nach Abschnitt VII.-1. b) hat Microplex die in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Waren zu liefern und das Eigentum an den Waren zu übertragen. Microplex ist nicht verpflichtet, Verpflichtungen zu erfüllen, die nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Microplex oder in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen genannt sind.
2. Die Verpflichtungen von Microplex aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag sind nur dem Kunden gegenüber geschuldet. Der Kunde stellt Microplex uneingeschränkt von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen Microplex aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag geltend machen. Die Abnahmeverpflichtung des Kunden bleibt auch dann bestehen, wenn er Rechte an Dritte abtritt.
3. MMicroplex verpflichtet sich, dem Kunden unter Berücksichtigung der handelsüblichen Toleranzen Waren der vereinbarten Art und Menge zu liefern, die den in Deutschland üblichen Normen entsprechen. Von Microplex angegebene Leistungsdaten stehen unter dem Vorbehalt guter Betriebsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf die zu verarbeitenden Materialien und das eingesetzte Personal, sowie der ausschließlichen Verwendung von Original-Ersatzteilen und einer angemessenen Wartung. Microplex ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und gesondert zu fakturieren und gewährleistet, dass die Ware zum Zeitpunkt der Lieferung frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter ist, die einer Verwendung innerhalb der Europäischen Union entgegenstehen könnten.
4. Microplex verpflichtet sich, die nach Microplex-Standard verpackte und gekennzeichnete Ware zur Abholung durch den Kunden FCA (Incoterms 2020) an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung angegebenen Lieferanschrift oder – falls eine Lieferanschrift nicht angegeben ist – an der Betriebsstätte in 26316 Varel/Deutschland zum vereinbarten Liefertermin zur Verfügung zu stellen. Eine vorherige Aussonderung oder Kennzeichnung der Ware oder eine Mitteilung an den Kunden, dass die Ware zur Verfügung gestellt wird, ist nicht erforderlich. Microplex ist in keinem Fall, auch nicht bei Vereinbarung anderer Incoterms, verpflichtet, den Kunden von der Lieferung zu unterrichten, die Ware anlässlich der Lieferung auf ihre Vertragsmäßigkeit zu überprüfen, die Betriebssicherheit des Transportmittels und die transportsichere Verladung zu kontrollieren oder einen Nachweis über die erfolgte Lieferung zu erbringen. Die Vereinbarung anderer Incoterms oder von Klauseln wie z.B. „Lieferung frei…….“ oder ähnlicher Klauseln hat lediglich eine Abweichung der Bestimmungen über den Transport und die Transportkosten zur Folge; im Übrigen bleiben die in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen festgelegten Bestimmungen anwendbar.
5. Die Organisation des Transports und die Versicherung der Ware über den nach Abschnitt III.-5. maßgeblichen Lieferort hinaus ist keine Verpflichtung von Microplex, sondern obliegt dem Kunden. Erteilt der Kunde keine rechtzeitige schriftliche Gegenweisung, ist Microplex berechtigt, ohne dass der Kunde dies verlangt oder eine solche Geschäftspraxis besteht, zu in Deutschland üblichen Bedingungen im Namen und auf Gefahr und Kosten des Kunden die Beförderung und/oder Versicherung der Ware zu dem vom Kunden schriftlich angegebenen Bestimmungsort und – falls ein solcher nicht angegeben ist – zum Geschäftssitz des Kunden abzuschließen.
6.Vereinbarte Lieferfristen bzw. -termine setzen voraus, dass der Kunde die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben, Genehmigungen, Zulassungen, Lizenzen oder sonstigen Erlaubnisse oder Zustimmungen rechtzeitig beibringt, Akkreditive eröffnet und/oder Anzahlungen vereinbarungsgemäß leistet und alle sonstigen ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt, ohne dass es zu Verzögerungen durch behördlich angeordnete Vorversandkontrollen kommt. Im Übrigen beginnen vereinbarte Lieferfristen mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung von Microplex. Microplex ist berechtigt, früher als zum vereinbarten Liefertermin zu liefern oder den Liefertermin innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zu wählen.
7. Microplex ist unbeschadet seiner weitergehenden gesetzlichen Rechte berechtigt, nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist zu leisten, wenn der Kunde davon unterrichtet wird, dass Microplex die Lieferfrist und den Zeitraum der Nacherfüllung überschreiten wird. Microplex ist unter den vorgenannten Voraussetzungen auch zu wiederholten Nacherfüllungsversuchen berechtigt. Der Kunde kann der verspäteten Erfüllung innerhalb angemessener Frist widersprechen, wenn die verspätete Erfüllung unzumutbar ist. Ein Widerspruch ist nur wirksam, wenn er vor Beginn der Nacherfüllung bei Microplex eingeht. Microplex erstattet dem Kunden nachgewiesene notwendige Mehraufwendungen, die durch die Überschreitung der Lieferzeit entstehen, soweit Microplex hierfür nach den Bestimmungen in Abschnitt VII. haftet.
8. Die Preis- und Leistungsgefahr geht auch bei Waren, die nicht eindeutig dem Vertrag zuzuordnen sind, und ohne dass es einer Anzeige von Microplex bedarf, mit der Lieferung gemäß Abschnitt III.-5. auf den Kunden über, jedoch unabhängig von der Lieferung, sobald das Eigentum an der Ware auf den Kunden übergegangen ist. Die Vereinbarung anderer Incoterms oder von Klauseln wie „Lieferung frei…….“ oder ähnlicher Klauseln beinhalten lediglich eine Abweichung der Bestimmungen über den Transport und die Transportkosten.
9. Microplex ist nicht verpflichtet, die Waren zur Ausfuhr freizumachen oder für deren Sicherheitsabfertigung zu sorgen. Microplex wird jedoch die für die Ausfuhr erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen und Zollformalitäten beantragen, nachdem der Kunde Microplex die für die Ausfuhr wesentlichen Daten in einer ausschließlich diesem Zweck dienenden schriftlichen Mitteilung mitgeteilt hat. Wird die Ware ohne Verschulden von Microplex nicht zur Ausfuhr freigemacht, ist Microplex berechtigt, vom Kaufvertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten. Die Vereinbarung anderer Incoterms oder von Klauseln wie z.B. „Lieferung frei …….“ oder ähnlicher Klauseln beinhalten lediglich eine Abweichung von den Bestimmungen über den Transport und die Transportkosten.
10. Microplex ist nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich vereinbarte Dokumente oder Bescheinigungen zu beschaffen oder für die Ausfuhr, Durchfuhr oder Einfuhr erforderliche Lizenzen, Genehmigungen oder sonstige Dokumente einzuholen. Die Vereinbarung anderer Incoterms oder von Klauseln wie „Lieferung frei…….“ oder ähnlicher Klauseln beinhalten lediglich eine Abweichung der Bestimmungen hinsichtlich des Transports und der Transportkosten.
11. Microplex haftet in keinem Fall für die Erfüllung von Pflichten, die mit der Bereitstellung der Ware auf dem Markt außerhalb Deutschlands verbunden sind, für die Übernahme von außerhalb Deutschlands anfallenden Abgaben, Zöllen und Gebühren, für die Einhaltung von außerhalb Deutschlands geltenden Gewichts- und Messsystemen, Verpackungs-, Kennzeichnungs- oder Markierungsvorschriften oder Registrierungs- oder Zertifizierungspflichten oder für die Einhaltung sonstiger für die Ware außerhalb Deutschlands geltender Rechtsvorschriften. Der Kunde veranlasst die Übersetzung von Anleitungen, Sicherheitshinweisen, Leistungserklärungen oder sonstigen schriftlichen Unterlagen über die Ware, die gesetzlich vorgeschrieben oder sonst erforderlich sind, in eine andere Sprache als Deutsch auf seine Kosten und Gefahr.
12. Unbeschadet seiner weitergehenden gesetzlichen Rechte und ohne dass es einer vorherigen Mitteilung an den Kunden bedarf, ist Microplex berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, solange nach Auffassung von Microplex die begründete Besorgnis besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß nachkommen wird. Das Recht zur Aussetzung besteht insbesondere dann, wenn der Kunde seine Verpflichtungen nicht ausreichend erfüllt, um die Zahlung an Microplex zu ermöglichen, oder wenn er verspätet zahlt oder wenn das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten wurde oder mit der bevorstehenden Lieferung überschritten wird. Anstelle der Aussetzung der Leistung ist Microplex berechtigt, nach eigenem Ermessen künftige Lieferungen, auch wenn sie bestätigt sind, von einer Vorauszahlung oder von der Eröffnung eines von einer der großen deutschen Geschäftsbanken bestätigten Akkreditivs abhängig zu machen. Microplex ist nicht verpflichtet, seine Leistungen fortzusetzen, wenn eine vom Kunden zur Abwendung der Aussetzung gegebene Zusicherung keine ausreichende Sicherheit bietet oder nach geltendem Recht anfechtbar sein könnte.
IV. Pflichten des Kunden
1. Unbeschadet weitergehender Gewährleistungs- oder Ermöglichungspflichten des Kunden verpflichtet sich der Kunde, den vereinbarten Preis für die Ware in der in der schriftlichen Auftragsbestätigung genannten Währung ohne Abzug und spesen- und kostenfrei an eines der von Microplex benannten Geldinstitute zu überweisen. Soweit ein Preis für die Ware nicht vereinbart ist, gilt der zum vereinbarten Zeitpunkt der Lieferung übliche Preis von Microplex für die Ware. Die Mitarbeiter, Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von Microplex sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.
2. Die vom Kunden zu leistende Zahlung ist in jedem Fall zu dem Zeitpunkt fällig, der in der schriftlichen Auftragsbestätigung angegeben ist, oder – wenn kein Zahlungszeitpunkt angegeben ist – bei Erhalt der Rechnung. Die Fälligkeit der Zahlung tritt ohne jede weitere Voraussetzung ein und hängt insbesondere nicht davon ab, ob der Kunde die Ware und/oder die Dokumente bereits in Empfang genommen hat und/oder Gelegenheit hatte, die Ware zu prüfen. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und offene Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber Microplex fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat oder soweit die von einem Kreditversicherer für den Kunden übernommene Deckung aus von Microplex nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird.
3. Der Kunde sichert zu, dass alle gesetzlichen Anforderungen und Dokumentationen für die zollrechtliche und umsatzsteuerliche Abwicklung der Lieferung und/oder Leistung nach den in Deutschland geltenden Bestimmungen erfüllt werden. Soweit Microplex deutsche und/oder ausländische Zölle und/oder Umsatzsteuer zu entrichten hat, stellt der Kunde Microplex unbeschadet weitergehender Ansprüche von Microplex in jeder Hinsicht frei. Die Freistellung erfolgt durch den Kunden unter Verzicht auf weitergehende Ansprüche oder sonstige Einreden, insbesondere unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung, und umfasst auch den Ersatz der Microplex entstandenen Aufwendungen.
4. Microplex ist berechtigt, eingehende Zahlungen ungeachtet der Währung und des Gerichtsstandes nach eigenem Ermessen auf die zur Zeit der Zahlung gegen den Kunden kraft eigenen oder abgetretenen Rechts bestehenden Ansprüche zu verrechnen.
5. Gesetzliche Rechte des Kunden zur Aufrechnung gegen Ansprüche von Microplex, zur Zurückhaltung der Zahlung oder der Abnahme der Ware, zur Aussetzung der Erfüllung seiner Verpflichtungen oder zur Erhebung von Einreden oder Widerklagen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die entsprechende Forderung des Kunden gegen Microplex auf dieselbe Währung lautet, aus eigenem Recht des Kunden begründet und entweder fällig und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder Microplex trotz schriftlicher Abmahnung durch den Kunden seine fälligen und aus demselben Vertragsverhältnis resultierenden Verpflichtungen wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat.
6. Der Kunde verpflichtet sich, Microplex die Daten zur Beantragung der Zollformalitäten gemäß Ziffer III.-10. rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, die Ware entweder selbst oder durch eine von ihm beauftragte Person an Microplex zum Liefertermin ohne Inanspruchnahme einer Nachfrist und am Lieferort, der sich aus Ziffer III.-5. ergibt, abzunehmen und alle Pflichten zu erfüllen, die sich aus dem Vertrag, aus diesen Internationalen Verkaufsbedingungen, aus den Regeln der ICC zur Verwendung der Incoterms® 2020 und aus den gesetzlichen Vorschriften ergeben. Der Kunde ist nur dann berechtigt, die Annahme der Ware zu verweigern, wenn er den Vertrag nach den Regeln in Abschnitt VI.-1. anfechtet.
7. Unbeschadet gesetzlicher Bestimmungen hat der Kunde auf seine Kosten für eine erneute Verwertung, stoffliche Verwertung oder sonst vorgeschriebene Entsorgung der von Microplex an den Kunden gelieferten Waren und des Verpackungsmaterials zu sorgen.
V. Vertragswidrige bzw. rechtsmangelhafte Ware
1. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Haftung des Verkäufers ist die Ware nicht vertragsgemäß, wenn der Kunde nachweist, dass die Ware unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer III. zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach Verpackung, Menge, Beschaffenheit oder Beschreibung wesentlich von den in der schriftlichen Auftragsbestätigung festgelegten Spezifikationen abweicht oder mangels vereinbarter Spezifikationen nicht für die in Deutschland gewöhnliche Verwendung geeignet ist. Ungeachtet der Regelung in Satz 1 gilt die Ware als vertragsgemäß, soweit die am Sitz des Kunden geltenden gesetzlichen Bestimmungen der gewöhnlichen Verwendung der Ware nicht entgegenstehen. Gebrauchte Waren werden unter Ausschluss jeglicher Haftung für ihre Konformität geliefert.
2. Soweit die schriftliche Auftragsbestätigung von Microplex keine ausdrückliche gegenteilige Erklärung enthält, haftet Microplex insbesondere nicht dafür, dass die Ware für einen in Deutschland unüblichen Verwendungszweck geeignet ist oder weitergehenden Erwartungen des Kunden entspricht oder die Eigenschaften eines Musters oder einer Probe besitzt oder den außerhalb Deutschlands, etwa im Land des Kunden, bestehenden gesetzlichen Vorschriften entspricht. Microplex haftet auch nicht für eine Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht vorlag. Soweit der Kunde selbst oder durch Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Microplex die Beseitigung von Vertragswidrigkeiten veranlasst, ist Microplex von seiner Haftung befreit.
3. Der Kunde ist gegenüber Microplex verpflichtet, jede einzelne Lieferung umfassend auf erkennbare oder typische Vertragswidrigkeiten zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
4. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Haftung des Verkäufers liegt ein Rechtsmangel vor, wenn der Kunde nachweist, dass die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht frei von durchsetzbaren Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen stellen Rechte oder Ansprüche Dritter, die auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum beruhen, nur insoweit einen Rechtsmangel dar, als die Rechte in Deutschland registriert, veröffentlicht und rechtskräftig sind und den gewöhnlichen Gebrauch der Ware in Deutschland verhindern. Ungeachtet der Regelung in Satz 1 gilt das Eigentum an der Ware insoweit als frei von Rechtsmängeln, als die am Sitz des Kunden geltenden gesetzlichen Vorschriften einer gewöhnlichen Verwendung der Ware nicht entgegenstehen.
5. Unbeschadet der gesetzlichen Rügepflichten des Kunden innerhalb angemessener Frist ist der Kunde gegenüber Microplex verpflichtet, etwaige Vertragswidrigkeiten oder Rechtsmängel spätestens innerhalb eines (1) Jahres nach Übernahme der Lieferung gemäß Abschnitt IV.6 zu rügen. Die Rüge hat schriftlich und unmittelbar gegenüber Microplex zu erfolgen und ist so genau zu formulieren, dass Microplex in die Lage versetzt wird, ohne weitere Nachforschungen des Kunden Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und Ansprüche gegenüber den Lieferanten von Microplex zu sichern, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Mitarbeiter, Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von Microplex sind nicht befugt, Anzeigen außerhalb der Geschäftsräume von Microplex entgegenzunehmen oder Erklärungen zur Vertragswidrigkeit oder zu Rechtsmängeln und deren Folgen abzugeben.
6. Nach ordnungsgemäßer Unterrichtung gemäß Abschnitt V.-5. kann sich der Kunde auf die in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen vorgesehenen Rechtsbehelfe berufen. Der Kunde hat keine anderen Rechte oder Ansprüche und keine Ansprüche außervertraglicher Art. Im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Anzeige kann sich der Kunde nur dann auf Rechtsbehelfe berufen, wenn Microplex die Vertragswidrigkeit oder den Rechtsmangel arglistig verschwiegen hat. Erklärungen von Microplex zur Vertragswidrigkeit oder zum Rechtsmangel dienen lediglich der Erläuterung der Sachlage, bedeuten aber keinen Verzicht von Microplex auf das Erfordernis der ordnungsgemäßen Anzeige.
7. Dem Kunden stehen keine Rechtsbehelfe wegen Lieferung vertragswidriger oder rechtsmangelhafter Ware zu, soweit der Kunde gegenüber Dritten für Beschaffenheiten oder Verwendungseignungen der Ware haftet, die nicht Gegenstand des Vertrages mit Microplex sind, oder wenn der Anspruch des Kunden auf ausländisches, nicht in Deutschland geltendes Recht gestützt wird.
8. Soweit dem Kunden nach den Bestimmungen dieser Internationalen Verkaufsbedingungen Rechtsbehelfe wegen Lieferung vertragswidriger oder rechtsmangelhafter Ware zustehen, ist er berechtigt, nach den Bestimmungen des UN-Kaufrechtsübereinkommens Ersatzlieferung oder Nachbesserung von Microplex zu verlangen oder den Preis für die Ware zu mindern. Die Ersatzlieferung oder Nachbesserung führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist. Die Herabsetzung des Warenpreises ist auf den dem Kunden entstandenen Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche auf Erfüllung stehen dem Kunden nicht zu. Unbeschadet der Rechtsbehelfe des Kunden ist Microplex nach Maßgabe der Regelung in Ziffer III.-8. stets berechtigt, nicht vertragsgemäße Ware nachzubessern oder Ersatzware zu liefern oder die Rechtsbehelfe des Kunden durch Erteilung einer Gutschrift in angemessener Höhe abzuwenden.
VI. Schadensersatz
1. Ohne Verzicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen ist Microplex wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Vertrag mit dem Kunden, aus den mit dem Kunden geführten Vertragsverhandlungen oder aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zum Schadensersatz verpflichtet:
a) Der Kunde ist verpflichtet, sich zunächst auf andere Rechtsbehelfe zu verlassen und kann nur im Falle eines anhaltenden Mangels Schadensersatz verlangen. Der Kunde kann nicht alternativ zu anderen Rechtsbehelfen Schadensersatz verlangen.
b) Microplex haftet nicht für das Verhalten von Zulieferern, Subunternehmern, Spediteuren oder Frachtführern oder für Schäden, zu denen der Kunde beigetragen hat. Microplex haftet auch nicht für Hindernisse, die infolge von Natur- oder politischen Ereignissen, hoheitlichen Maßnahmen, Arbeitskämpfen, Sabotage, Unfällen, Terrorismus, biologischen, physikalischen oder chemischen Vorgängen oder vergleichbaren Umständen eintreten und von Microplex mit zumutbaren Mitteln nicht beherrscht werden können. Im Übrigen haftet MICROPLEX nur, soweit der Kunde nachweist, dass die Organe oder Mitarbeiter von MICROPLEX vorsätzlich oder fahrlässig eine dem Kunden gegenüber geschuldete vertragliche Pflicht verletzt haben.
c) Im Falle der Haftung ersetzt Microplex im Rahmen der Grenzen des lit. d) den Schaden des Kunden, soweit dieser nachweist, dass ihm durch die Verletzung von Pflichten, die Microplex dem Kunden gegenüber schuldet, ein unvermeidbarer Schaden entstanden ist, der für Microplex bei Vertragsschluss im Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe voraussehbar war. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, seinen Schaden zu mindern, sobald eine Vertragsverletzung bekannt ist oder bekannt sein müsste.
d) Microplex haftet nicht für entgangenen Gewinn oder Rufschädigung. Darüber hinaus ist die Höhe des Schadensersatzes wegen verspäteter oder unterbliebener Lieferung auf 0,5 % für jede volle Woche des Verzugs, höchstens jedoch auf 5 %, und im Falle von Rechtsbehelfen wegen Lieferung vertragswidriger und/oder rechtsmängelbehafteter Ware auf einen Betrag von 200 % des Wertes des vertragswidrigen Teils des Vertrags begrenzt. Dieser Absatz gilt jedoch nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen der Vertragswidrigkeit oder des Rechtsmangels der Ware und bei sonstigen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen.
e) Microplex ist wegen Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher und/oder aus der Geschäftsverbindung resultierender Pflichten gegenüber dem Kunden ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Internationalen Verkaufsbedingungen zum Schadensersatz verpflichtet. Ein Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, insbesondere außervertraglicher Art, ist ausgeschlossen. Ebenso ist ein Rückgriff gegen die Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen von Microplex wegen der Verletzung von Microplex geschuldeter vertraglicher Pflichten ausgeschlossen.
f) Soweit der Anspruch nicht bereits verjährt ist, sind Schadensersatzansprüche des Kunden nach Ablauf von sechs (6) Monaten ab Ablehnung des Schadensersatzanspruches durch Microplex ausgeschlossen.
2. Unbeschadet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche ist der Kunde gegenüber Microplex zum Schadensersatz wie folgt verpflichtet:
a) Im Falle des Zahlungsverzuges trägt der Kunde die im In- und Ausland üblichen und anfallenden Kosten gerichtlicher und außergerichtlicher Mittel und Verfahren sowie (ohne dass es eines Nachweises bedarf) Zinsen in Höhe des in 26316 Varel/Deutschland geltenden Zinssatzes für ungesicherte kurzfristige Kredite in der vereinbarten Währung, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank.
b) Bei Nichtabnahme der Ware durch den Kunden oder bei erheblich verspäteter Abnahme der Ware durch den Kunden ist Microplex berechtigt, ohne Nachweis Schadensersatz in Höhe von bis zu 15 % des Wertes der zu liefernden Ware zu verlangen.
3. Im Rahmen des rechtlich Möglichen und des Handelsüblichen ist der Kunde im Geschäftsverkehr mit seinen Abnehmern verpflichtet, seine Haftung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu begrenzen.
VII. Sonstige Regelungen
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zum Ausgleich aller gegen den Kunden bestehenden Forderungen im Eigentum von Microplex. Die Verteilung der Preis- und Leistungsgefahr in Abschnitt III.-9. wird durch den Eigentumsvorbehalt nicht berührt.
2. Der Kunde wird Microplex unaufgefordert schriftlich informieren, wenn Microplex besondere Melde- oder Registrierungs- oder Auskunfts- oder Vorankündigungs- oder Aufbewahrungspflichten oder sonstige Marktzugangsvoraussetzungen nach den im Land des Kunden oder im Land der Verwendung der Ware geltenden Vorschriften zu beachten hat. Darüber hinaus wird der Kunde die gelieferte Ware auf dem Markt überwachen und Microplex direkt und schriftlich über alle Bedenken informieren, dass die Ware ein Risiko für Dritte darstellen könnte.
3. Unbeschadet weitergehender Ansprüche von Microplex stellt der Kunde Microplex uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Produkthaftungs- oder ähnlichen Bestimmungen gegen Microplex erhoben werden, soweit die Haftung auf Umstände gestützt wird, die – wie z.B. die Aufmachung des Produktes – ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Microplex durch den Kunden oder sonstige Dritte verursacht wurden. Die Freistellung umfasst insbesondere auch den Ersatz der Microplex entstandenen Aufwendungen und wird vom Kunden unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Kontroll- und Rückrufpflichten und unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung gewährt.
4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen sowie an Software, die von Microplex in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden, behält sich Microplex alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte am Know-how vor.
5. Alle Mitteilungen, Erklärungen, Bescheide usw. sind ausschließlich in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Mitteilungen per Fax oder E-Mail erfüllen das Erfordernis der Schriftform.
6. An der mit der Ware gelieferten Software wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt. Die Nutzung der Software unabhängig von der gelieferten Ware oder die Weitergabe der Software an Dritte ist nicht gestattet.
VIII. Allgemeine Vertragsgrundlagen
1. Der Erfüllungsort ergibt sich aus Abschnitt III.-5. dieser Internationalen Verkaufsbedingungen und gilt auch für die Lieferung von Ersatzware oder die Nachbesserung gelieferter Ware. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle übrigen Verpflichtungen aus dem Rechtsverhältnis zwischen Microplex und dem Kunden ist 26316 Varel/Deutschland. Diese Bestimmungen gelten auch, wenn Microplex die Kosten des Geldtransfers übernimmt, Leistungen für den Kunden an einem anderen Ort erbringt oder Zahlung im Austausch gegen Dokumente oder Waren zu leisten ist oder im Falle der Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen. Die Vereinbarung anderer Incoterms oder von Klauseln wie z.B. „Lieferung frei …….“ o.ä. hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.
2. Für die Rechtsbeziehungen mit dem Kunden gilt das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG) in der englischen Fassung. Das UN-Kaufrecht gilt über seinen eigenen Geltungsbereich hinaus und ungeachtet von Vorbehalten anderer Staaten für alle Verträge, auf die diese Internationalen Verkaufsbedingungen nach Maßgabe des Abschnitts I anzuwenden sind. Bei Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Zweifel die Incoterms® 2020 der Internationalen Handelskammer unter Berücksichtigung der in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.
3. Für das Zustandekommen des Vertrages, einschließlich der Vereinbarungen über die Zuständigkeit von Gerichten und Schiedsgerichten, und für die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien, einschließlich der Haftung für Tod oder Körperverletzung durch die Ware gegenüber jedermann und die Verletzung vorvertraglicher und nebenvertraglicher Pflichten, sowie für die Auslegung gilt ausschließlich das UN-Kaufrecht in Verbindung mit diesen Internationalen Verkaufsbedingungen.
4. Alle vertraglichen und außervertraglichen sowie insolvenzrechtlichen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die diese Internationalen Verkaufsbedingungen gelten, einschließlich deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Aufhebung sowie sonstige Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsverfahren nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei (3) Schiedsrichtern, von denen einer (1) vom Kläger und einer (1) vom Beklagten benannt wird, und der Vorsitzende des Schiedsgerichts wird von den beiden so benannten Schiedsrichtern bestimmt, oder, wenn der Streitwert unter 150.000 € liegt, wird ein (1) Schiedsrichter gemäß den genannten Regeln ernannt. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Oldenburg (Olbg), Deutschland, die im schiedsrichterlichen Verfahren verwendete Sprache ist Deutsch und/oder Englisch. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts schließt insbesondere jede gesetzliche Zuständigkeit aus, die aufgrund eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhangs gegeben ist. Ist diese Schiedsklausel unwirksam oder entfällt sie, so wird stattdessen für alle Streitigkeiten die ausschließliche örtliche und internationale Zuständigkeit der für 26316 Varel/Deutschland zuständigen Gerichte vereinbart. Microplex ist berechtigt, anstelle einer Klage vor dem Schiedsgericht und ungeachtet einer etwaigen Unwirksamkeit der Schiedsklausel auch vor dem für 26316 Varel/Deutschland zuständigen staatlichen Gericht oder dem staatlichen Gericht am Geschäftssitz des Kunden oder jedem anderen nach in- oder ausländischem Recht zuständigen nationalen Gericht zu klagen.
5. Sollten Bestimmungen dieser Internationalen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Regelungen wirksam. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.